Infos zu Minijobs

 

Stand Januar 2004 (30.12.2003)
Die Änderungen ab Januar 2004, besonders im Bereich der Gleitzonenregelung zwischen 400.00 und 800.00 Euro sind in WINLOHN2004 ebenfalls bereits implementiert.

Die umfangreichen Neuregelungen ab 1. April 2003 für die Minijobs sind in der neuen aktualisierten Version E von WINLOHN2003 eingearbeitet.

Die Adress- und Bankdaten der Minijob Zentrale werden bei der (neuen reservierten) Krankenkasse 777 hinterlegt. Infolge der erforderlichen Sonderfunktionen dieser 'Krankenkasse' - an diese müssen ja nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge der Minijob Arbeitsverhältnisse abgeführt, sondern auch die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2% zugeordnet werden. Hierzu wurde ein geänderter Beitragsnachweis erforderlich, in welchem nun neu eine weitere Zeile für diese einheitliche Pauschalsteuer auftaucht. In diesem Zusammenhang mussten wir eine neue intern reservierte Lohnart (9777) einführen, welche die Werte dieser neuen 'einheitliche Pauschalsteuer' aufnimmt.

Nach derzeitigem Informationsstand kann es also durchaus sein, dass Lohnsteuer aus der Tätigkeit (2%) sowohl an die Minijob Zentrale, als auch Lohnsteuer an das Finanzamt zu melden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter auch pauschaliert zu versteuernde Bezüge, z.B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält.

Was die Sozialversicherungsbeiträge in der Übergangszone von 400,01 bis 800,00 Euro betrifft, so werden diese ja nun erstmalig nicht zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. In dieser Übergangszone sind die Beiträge für Krankenkasse, Rente, Alo und Pflege nach einer gesonderten Formel zu ermitteln!

Ein Auszug aus 'Beitragsberechnung in der Gleitzone':

... nachdem das Arbeitsentgelt mit der genannten Formel reduziert wurde, sind die Beiträge wie folgt festzustellen:

- Aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ist zunächst der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den 'allgemeinen Vorschriften' zu errechnen. Dabei sind die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Beitragssätze zu Grunde zu legen.

Danach ist der Arbeitgeberanteil aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt zu ermitteln.

Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtsozialversicherungsanteil und dem Arbeitgeberanteil.

Alles klar ? ;-)

Nun mit WINLOHN2003 aktuelle Version E haben unsere Kunden auch dies im Griff ...

Nochmals als Zusammenfassung:

- Neue reservierte Kasse 777 (Minijob Zentrale) Knappschaft
- Neues Feld im Mitarbeiterstamm, wenn es sich um ein Minijob Arbeitsverhältnis handelt.
- Bis 400,00 EURO Beitragssätze 11%, 12% und 2% für 'einheitliche Pauschalsteuer'
- zwischen 400,01 und 800,00 Gleitzonenformel eingeführt
- neue intern reservierte Lohnart (9777) zur Aufnahme dieser einheitlichen Pauschalsteuer
- erweitertes Meldeformular mit Zusatzzeile für diese einheitliche Pauschalsteuer
- und, und, und ...

Weitergehende Informationen erhalten Sie von den Krankenkassen bzw. von Ihrem Betriebsstättenfinanzamt.

Die Bundesknappschaft hält unter www.minijob-zentrale.de ebenfalls Informationen bereit.

..... nichts ist unmöglich !